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der MDM GmbH – Stand 01.01.2009 § 1 Vertragsschluß
Die MDM GmbH (nachfolgend AG) überträgt dem Auftragnehmer (AN) jeweils durch gesonderte schriftliche Beauftragung die im jeweiligen Auftrag (Individualvertrag) näher umschriebenen Leistungen.
§ 2 Vertragsinhalt
Der Individualvertrag gilt ausnahmslos und ausschließlich für jede Vertragsbeziehung zwischen dem AG und dem AN. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur durch gesonderte individuelle und schriftliche Vereinbarung wirksamer Vertragsbestandteil zwischen den Parteien, ein etwaiger Verweis des AN auf seine AGB in einem Auftrags- oder Bestätigungsschreiben ist unbeachtlich.
§ 3 Zustandekommen des Individualvertrages
Durch Abschluß dieses Rahmenvertrages besteht kein Rechtsanspruch des AN auf den Abschluß einer bestimmten Anzahl von Individualverträgen oder eines bestimmten Leistungs- und Vergütungsumfanges.
Der Individualvertrag muß schriftlich geschlossen werden. Sofern bei Annahme eines Angebotes durch den AN eine Verminderung des im Angebot des AG aufgeführten Leistungsumfanges verbunden ist, hat der AN hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich der schriftlichen Bestätigung der vertretungsberechtigten Gesellschafter des AG.
Der AG ist berechtigt, vom AN eine Erweiterung des Leistungsumfanges zu verlangen, sofern der Betrieb des AN hierauf eingerichtet ist. Auf die Leistungserweiterung finden die vereinbarten Preise einschließlich seitens des AN gewährter Rabatte und Skonti Anwendung. Der AN ist verpflichtet, sich vor Abschluß eines jeden Individualvertrages bzw. einer Leistungserweiterung hinsichtlich des tatsächlichen Umfanges der Leistungserbringung umfassend zu informieren. Sofern der AN den tatsächlichen Leistungsumfang an Hand von übergebenen Unterlagen nicht zweifelsfrei ermitteln kann, hat er den AG hierauf ohne Aufforderung schriftlich hinzuweisen.
Die im Individualvertrag vereinbarten Ausführungsfristen verstehen sich grundsätzlich als Fixtermine. Die Vereinbarung von Leistungserweiterungen bedingt – soweit nichts anderes geregelt – keine Verlängerung der Ausführungsfristen.
§ 4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen des AN abgegolten, die nach dem jeweiligen Auftrag einschließlich der dort genannten Genehmigungen und Pläne und der allgemeinen Verkehrssitte zugehörig sind.
Die vereinbarten Vergütungen verstehen – sofern nichts anderes vereinbart – als Pauschalpreise.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ein Vergütungsanspruch steht dem AN nur dann zu, sofern bei Abrechnung von Stundenlohnarbeiten dem AG durch diesen gegengezeichnete Stundenlohnzettel gegliedert nach Person, Tag und Uhrzeit der erbrachten Stunden, im Original vorgelegt werden. Eine Zusendung per Fax ist nicht ausreichend. Stundenlohnarbeiten sind spätestens 3 Kalendertage nach ihrer jeweiligen Erbringung durch den AN beim AG abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten verwirkt.
§ 5 Leistungsumfang
Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen gewissenhaft, frei von Mängeln und innerhalb der Ausführungsfristen zu erbringen. Der AN hat als Ansprechpartner vor Ort der Leistungserbringung eine Person zu benennen und deren Wechsel unverzüglich gegenüber dem AG schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat vor Vertragsverhandlungen den Ort der beabsichtigten Leistungserbringung in Augenschein zu nehmen. Auf eventuelle Behinderungen oder Erschwernisse ist bei den Vertragsverhandlungen hinzuweisen. Unterbleibt dies, so sind alle bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse mit dem vereinbarten Preis abgegolten. Darüber hinaus übernimmt der AN
die Verkehrssicherungspflichten bezüglich der von seiner Leistungserbringung ausgehenden Gefahren
die Einhaltung eventueller Unfallverhütungsvorschriften für die von ihm beschäftigten Mitarbeiter
den Schutz der Leistung und ihm durch den AG übergebenen Materialien vor Diebstahl, Beschädigung
§ 6 Ausführung der Leistungen
Der AN hat die Leistungen selbst bzw. durch eigene Mitarbeiter und Angestellte auszuführen. Eine Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des AG möglich. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung besteht nicht.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht, Konkurrenz- und Kundenschutzvereinbarung
Der AN verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Vertragserfüllung sowohl während der Dauer der Leistungserbringung als auch nach deren Beendigung Stillschweigen hinsichtlich der Vertragspartner und der Vertragsmodalitäten, insbesondere Leistungsentgelte, gegenüber Dritten zu bewahren.
Der AN ist zudem verpflichtet, die ihm bekannt gewordenen Informationen, erworbene Kenntnisse und vertragsspezifische Fähigkeiten und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Vertragsverhältnissen mit dem AG zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.
Der AN verpflichtet sich, mit den jeweiligen Hauptauftraggebern (Auftraggebern des AG) weder direkt noch über Dritte Vertragsverhandlungen zu führen bzw. führen zu lassen oder Verträge abzuschließen, welche sich in dem von dem AG angebotenen und abgedeckten Leistungsbereich und durch den AN üblicherweise angebotenen Leistungsbereich befinden.
Der AN verpflichtet sich, an den AG für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihm übernommenen Verpflichtungen unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR an den AG zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe reduziert sich für den Fall angemessen, daß der AN nachweist, daß dem AG ein geringerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist.
Im Fall der Kündigung dieses Rahmenvertrages ist der AN zur Einhaltung der vorgenannten Kundenschutzvereinbarung für die Dauer eines Jahres ab Zugang der Kündigungserklärung und für den Fall des Verstoßes hiergegen zur Zahlung der vorgenannten Vertragsstrafe verpflichtet.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der AG hat die Ausführungspläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen für die Ausführung der Individualverträge dem AN rechtzeitig zu übergeben.
Der AG hat im Verhältnis zum AN die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
§ 9 Ausführungsfristen
Der AN hat die Arbeiten zum im Auftrag genannten Zeitpunkt zu beginnen und bis zum dort genannten Fertigstellungstermin mangelfrei fertig zu stellen.
Verzögert sich der Beginn der Leistungserbringung aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen, so hat er seine Leistung binnen 10 Arbeitstagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat die Arbeitsstätte stets mit angemessener Mitarbeiterzahl zu besetzen., um die Leistung kontinuierlich zu bewirken. Auf Verlangen hat er dem AG unverzüglich nachzuweisen, daß er mit den von ihm eingesetzten Mitarbeitern die vertragsgegenständlichen Leistungen innerhalb der vorgesehenen Fertigstellungsfristen ausführen kann.
Der AN hat die im Auftrag besonders benannten Termine (Vertragsfristen bzw. Fertigstellungsfristen) einzuhalten.
Gerät der AN mit der Aufnahme der Arbeiten, den Vertragsfristen oder der Pflicht die Leistungserbringung mittels ausreichender Anzahl von Mitarbetern zu bewirken in Verzug, so kann der AG unbeschadet seiner verzugsbedingten Rechte unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Kündigungsandrohung den Auftrag ganz oder teilweise entziehen.
Eine Weitervergabe der vertragsgegenständlichen Leistungen an Subunternehmen des AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG nach vorheriger Übermittlung der Namen und Adressen der Subunternehmen möglich. Sofern die Zustimmung erteilt wird, sit durch den AN der Subunternehmer ebenfalls vertraglich dahingehend zu binden, daß durch diesen der Auftrag nicht an Subunternehmen weitergegeben wird.
§ 10 Behinderung
Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung durch den AG oder Dritte behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AN die Anzeige, so hat er nur den Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Behinderung bekannt war.
Sofern die Behinderung vom AG zu vertreten oder durch vom AN nicht vertretbaren Umständen eingetreten ist, hat der AN Anspruch auf angemessene Verlängerung der Vertragsfristen.
Der AN hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung und fristgemäße Leistungserbringung zu ermöglichen.
Die Verlängerung der Vertragsfristen berechnet sich nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
Hat eine der Parteien die Behinderung zu vertreten, so hat die andere Partei Anspruch auf Schadensersatz. Rechte aus Verzug bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Kündigung durch den AG
Der Auftraggeber kann die Individualverträge jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung sind die bis zum Kündigungszugang erbrachten Leistungen dem AN zu vergüten.- Ansprüche auf entgangen Gewinn stehen dem AN nicht zu.
Der AG kann den Individualvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn seitens des AN eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, insbesondere - der AN die Zahlungen gegenüber Dritten einstellt - über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird
Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein nicht geringfügiges vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung mit Kündigungsandrohung nicht eingestellt wird. § 9 Ziff. 5 bleibt unberührt.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären, wobei die Übersendung per Fax oder e-Mail genügt.
Nach der außerordentlichen Kündigung ist der AG berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Kündigung durch den AN
Der AN ist nur aus wichtigem Grund berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn - der AG seine Zahlungen gegenüber Dritten einstellt - über das Vermögen des AG ein Insolvenzantrag gestellt wird oder - eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt
Eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn der AG ein nicht geringfügiges vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung und Kündigungsandrohung nicht einstellt.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären, wobei die Übersendung per Fax oder e-Mail genügt.
Im Falle der Kündigung sind die durch den AN bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im übrigen steht dem AN für die nicht bewirkten Leistungen Anspruch auf entgangenen Gewinn zu.
§ 13 Vertragsstrafe
Gerät der AN mit der Fertigstellung der Leistungen in Verzug, kann pro Kalendertag 0,2 % des Nettogesamtentgeltes, maximal 5 % durch den AG als Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
Dem AG steht es frei, statt der Vertragsstrafe Schadensersatz zu fordern.
Der AG ist nicht verpflichtet, sofort nach Beendigung der Leistungserbringung die Vertragsstrafe vorzubehalten. Die Vertragsstrafe kann auch im Rahmen der Prüfung der durch den AN vorgelegten Rechnungen mit Auszahlung der Schlussrechnungssumme geltend gemacht werden.
§ 14 Abrechnungen
Sofern im Auftrag kein Zahlungsplan vorgesehen ist, kann der AN in angemessenem Abstand nach dem jeweiligen nachgewiesenen und durch den AG anerkannten Stand der Leistungserbringung Abschlagszahlungen fordern. Der Abschlagsrechnung sind geeignete Belege über den jeweiligen Stand der Leistungserbringung beizufügen.
Zusätzliche über im Individualvertrag hinausgehende und ausdrücklich vorgesehene Stundenlohnarbeiten sind vor Beginn durch den AN schriftlich anzuzeigen.
Ein Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten steht dem AN nur dann zu, sofern durch den AG gegengezeichnete Stundenlohnnachweise vorgelegt werden.
Zur Gegenzeichnung der Stundenlohnarbeiten ist die Führung von Stundenlohnnnachweisen erforderlich. Diese haben die Namen der eingesetzten Mitarbeiter, den Umfang der geleisteten Stunden, verbrauchtes Material und die genaue Bezeichnung der Arbeiten zu enthalten.
Die Stundenlohnnachweise sind durch en AG unverzüglich, ggf. mit Vorbehalten an den AN unterschrieben zurückzugeben.
§ 15 Zahlungen
Rechnungen des AN werden bei Rechnungen, in denen die Leistungen nach Tagen oder Wochen abgerechnet werden, 6 Wochen nach Zugang beim AG, bei Rechnungen, in denen die Leistungen nach Monaten abgerechnet werden, vier Wochen nach Zugang beim AG zur Zahlung fällig.
Die Vergütung des AN wird nur dann zur Zahlung fällig, sofern durch diesen bzw. dessen Organ eigenhändig unterzeichnete Rechnung vorgelegt wird, die den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Anderenfalls steht dem AG bis zur Vorlage einer Rechnung in der vorbenannten Form ein Zurückbehaltungsrecht in vollem Umfang der abgerechneten Leistungen zu.
Ist im Auftrag nichts anderes vereinbart, gewährt der AN dem AG bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 Prozent der Bruttoabrechnungssumme. Die Skonti können von jeder Zahlung vorgenommen werden, die innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt.
§ 16 Arbeitnehmerentsendegesetz
Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen gemäß § 1a AEntG oder vergleichbaren Vorschriften bezüglich der Arbeitnehmerüberlassung frei.
§ 17 Überzahlung
Im Falle der Überzahlung des AN durch den AG kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 18 Gerichtsstand
Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen gemäß § 1a AEntG oder vergleichbaren Vorschriften bezüglich der Arbeitnehmerüberlassung frei. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist Chemnitz, insofern es sich bei den Perteien um Kaufleute handelt. Erfüllungsstand für sämtliche Streitigkeiten ist ebenfalls Chemnitz. § 19 Sonstiges
Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrittform. Gleiches gilt für das Abbedingen dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollte einer der Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der übrige Vertragsinhalt hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewolltem dieses Vertrages am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.
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